Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann jederzeit wieder zum Verkehr zugelassen werden.
Wenn im Zeitraum zwischen der Außerbetriebsetzung und der beantragten Wiederzulassung des Fahrzeuges eine Hauptuntersuchung, Abgasuntersuchung oder Sicherheitsprüfung fällig war, muss diese vor der erneuten Zulassung des Fahrzeuges durchgeführt werden. Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden (sieben Jahre nach der Außerbetriebsetzung) und die Daten anderweitig nicht mehr nachweisbar, ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich.