Der europäische Gesetzgeber hat mit der für Personenbeförderungen mit Bussen zu gewerblichen Zwecken seitdem 10.09.2008 und für Fahrten im gewerblichen Güterkraftverkehr seit dem 10.09.2009 vorgeschriebenen Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer einen Schritt zur EU-weiten Qualifizierung des Fahrpersonals unternommen. Ziel ist eine Erhöhung der Verkehrssicherheit im Straßenverkehr, eine Verbesserung der wirtschaftlichen Fahrweise und die Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für den Personen- und Güterverkehr.
Muss ich die Grundqualifikation ablegen oder reicht es aus, wenn ich an einer Weiterbildung teilnehme? (Bestandsschutz)
Es gilt ein Bestandsschutz für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die vor dem 10.09.2008 bzw. 2009 ausgehändigt wurde.
Bus-Fahrer, die am 10.09.2008 bzw. LKW-Fahrer, die am 10.09.2009 im Besitz einer Fahrerlaubnis waren, müssen daher lediglich künftig alle 5 Jahre an einer Weiterbildung teilnehmen und diese im Scheckkartenführerschein eintragen lassen (Schlüsselnummer 95).
Busfahrerinnen und Busfahrer, die somit vor dem 10. September 2008 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 oder D1E besaßen, müssen sich zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013 einer Weiterbildung unterzogen haben, die sie im Abstand von fünf Jahren wiederholen müssen. Die Weiterbildung kann auch bis spätestens 10. September 2015 abgeschlossen werden, wenn dies mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt.
Lkw-Fahrerinnen und Fahrer, die vor dem 10. September 2009 bereits eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, C1 oder C1E besaßen, müssen sich zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 einer Weiterbildung unterzogen haben, die im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen ist. Die Weiterbildung kann auch bis spätestens 10. September 2016 abgeschlossen werden, wenn dies mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt.
Bei der Weiterbildung handelt es sich um eine reine Teilnahme ohne Prüfung, die alle 5 Jahre erforderlich ist.
Grundqualifikation für Neueinsteiger ab dem 10.09.2008 bzw. 2009
Für Neueinsteiger im Bereich Bus ist seit dem 10.09.2008 und für den Bereich LKW seit dem 10.09.2009 der Erwerb einer Grundqualifikation vorgeschrieben.
Auch dieser Nachweis wird im Scheckkartenführerschein eingetragen (Schlüsselnummer 95).
Die Grundqualifikation wird erworben durch:
- eine erfolgreich abgelegte theoretische und praktische IHK-Prüfung bei der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg, oder
- den Abschluss einer Berufsausbildung
- als Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin,
- als Fachkraft im Fahrbetrieb, oder
- in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber grundsätzlich zu empfehlen.
Ausbildungsstätten, welche die Weiterbildung und Grundqualifikation anbieten finden Sie unten unter Links ins WWW.
Weitere Informationen dazu, welchen Umfang Vorbereitung und Prüfung in Ihrem Fall haben sollten, finden Sie unten unter Links ins WWW.
Wann ist eine Qualifikation bzw. Weiterbildung nicht notwendig?
Das Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz findet unter anderem keine Anwendung auf das Führen von:
- Fahrzeugen im privaten Bereich wie zum Beispiel eines Umzugs-Lkw oder eines Kleinbusses für einen Kegelausflug.
- Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 45 Kilometern pro Stunde.
- Fahrzeugen der Polizei, Bundeswehr, Zoll, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr und im Notfall- beziehungsweise Rettungsdienst.
- Fahrzeugen, die zum Zwecke der technischen Entwicklung, zu Reparatur- und Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden, zum Beispiel in Werkstätten.
- Neue oder umgebaute Fahrzeuge, die noch nicht in Betrieb genommen wurden, zum Beispiel in Werkstätten oder beim Hersteller.
- Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, zum Beispiel im handwerklichen Bereich, das der Fahrerin oder die Fahrer zur Ausübung des Berufs verwendet. Hierbei darf das Führen der Kraftfahrzeuge jedoch nicht die Hauptbeschäftigung sein.
Wer nach den oben genannten Terminen Fahrzeuge, die dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz unterliegen, gewerblich ohne eine Qualifizierung oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-Qualifizierungsgesetz führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße nach sich zieht.
Kontrollen erfolgen unter anderem durch die Polizei, das Bundesamt für Güterverkehr und die Arbeitsverwaltung der Bundesländer.