Mit einem gültigen Führerschein aus einem der vorgenannten EU-/EWR- Staaten dürfen Sie vorbehaltlich der nachfolgenden Einschränkungen im Rahmen der Ihnen erteilten und noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unbefristet Fahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen.
Auflagen in Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis sind auch in Deutschland zu beachten. Es besteht
keine Fahrberechtigung, wenn mindestens eine der nachfolgenden Einschränkungen vorliegt:
- Sie haben Ihren Führerschein nicht rechtmäßig erworben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie sich zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbes weniger als sechs Monate (also weniger als 185 Tage) in dem betreffenden EU - Staat aufgehalten haben.
- Sie besitzen nur einen Lernführerschein oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein.
- Sie hatten ausweislich der Angaben in Ihrem Führerschein oder aufgrund unbestreitbarer Informationen des ausstellenden Staates zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland. (Diese Einschränkung gilt nicht, wenn Sie die Fahrerlaubnis als Studierende/r oder Schüler/in einer Hochschule oder Schule während Ihres mindestens sechsmonatigen Aufenthaltes in einem anderen EU/EWR Staat erworben haben.)
- Ihnen wurde die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen oder abgelehnt (versagt) oder Sie haben zur Vermeidung einer Entziehung auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtet.
- Ihnen darf aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden (Führerscheinsperre).
- Sie unterliegen im Inland oder in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, einem Fahrverbot oder der Führerschein ist nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden.
- Sie besaßen zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU/EWR Fahrerlaubnis eine deutsche Fahrerlaubnis.
- Ihre Fahrerlaubnis wurde in einem Staat der Europäischen Union aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht.
- Die Fahrerlaubnis wurde aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt.
- Wenn Sie zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht bzw. umgeschrieben worden ist, Ihren Wohnsitz in Deutschland hatten (Ausnahme: Studierende, Schülerinnen und Schüler mit mindestens sechsmonatigem Aufenthalt).
Weitergehende Einschränkung für Fahrerlaubnisse der Klasse C (LKW) und/oder D (Bus):
In Deutschland werden Fahrerlaubnisse der Klasse(n) C und /oder D nur für maximal 5 Jahre erteilt. Wenn Ihr in einem der oben genannten Staaten erteilter Führerschein die Klasse(n) C und/oder D einschließt, besteht die Fahrberechtigung für diese Klassen nur für 5 Jahre ab dem Erteilungsdatum. Dies ist unabhängig von den tatsächlichen Befristungsdaten in Ihrem Führerschein.
Sollte die Frist bereits bei Ihrer Wohnanmeldung in Deutschland abgelaufen sein, besteht Ihre Fahrberechtigung ab diesem Tag noch maximal 6 Monate fort. Innerhalb der Fristen müssen Sie einen deutschen Führerschein bei gleichzeitiger Verlängerung Ihrer Fahrerlaubnis für die Klasse C und/oder Klasse D beantragen.
Wenn Sie Zweifel daran haben, ob Ihr Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen.
Wenn Sie noch keine zwei Jahre im Besitz Ihrer Fahrerlaubnis sind, wird Ihnen die deutsche Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Die Zeitdauer seit der Erteilung Ihrer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis wird angerechnet.
Sofern Sie bei der Antragstellung Ihren ausländischen EU-/EWR-Führerschein abgeben, können Sie auch den Direktversand des deutschen Kartenführerscheins in Anspruch nehmen. Dies ist der schnellste und einfachste Weg - der deutsche Kartenführerschein wird dann direkt zu Ihnen nach Hause geschickt, in der Regel innerhalb von 4-6 Wochen!
Bitte geben Sie an, dass Sie den Direktversand wünschen und Ihren ausländischen Führerschein hierfür sofort hinterlegen. Der deutsche Führerschein wird Ihnen dann im neutralen Brief (Inhalt von außen nicht erkennbar) per Einwurfeinschreiben an Ihre Meldeadresse geschickt. Direkt durch die Bundesdruckerei aus Berlin, die den Führerschein nach Prüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde herstellt. Ihr Vorteil: Zeitaufwändige, interne Wege zwischen den Behörden fallen somit einfach weg und Sie müssen auch nicht erneut bei der Fahrerlaubnisbehörde vorsprechen!
Ohne Direktversand können Sie 6 Wochen nach Beantragung hier vorsprechen, in der Regel sollte der Führerschein dann hier vorliegen.