Im Falle des begleiteten Fahrens mit 17 erhalten Sie durch den Prüfer nach bestandener Fahrprüfung zunächst eine Prüfungsbescheinigung. Diese gilt dann als Nachweis für die Erlaubnis, begleitet bereits vor dem 18. Geburtstag fahren zu dürfen. Mit dem 18. Geburtstag entfällt automatisch die Beschränkung, dass Sie nur mit Begleitpersonen fahren dürfen. Ihre Prüfungsbescheinigung gilt noch bis zu drei Monate nach Ihrem 18. Geburtstag als Nachweis der Fahrberechtigung. Der finale EU-Kartenführerschein wird Ihnen i.d.R. zu Ihrem 18. Geburtstag nach Hause geschickt. Bitte Änderungen der Meldeadresse mitteilen!
Seit dem 01.01.2011 ist das Begleitete Fahren ab 17 Jahre in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Das Fahren unter 18 Jahren ist an einige Auflagen und Bedingungen geknüpft. Es muss die komplette Fahrschulausbildung absolviert werden. Darüber hinaus müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Fahrerlaubnisprüfungen abgelegt werden. Die theoretische Prüfung kann dabei 3 Monate und die praktische Prüfung 1 Monat vor dem Erreichen des 17. Lebensjahres abgelegt werden.
Die begleitende Person muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer „alten“ Fahrerlaubnis der Klasse 3 sein. Darüber hinaus darf maximal 1 Punkt im Fahreignungsregister eingetragen sein.
Wenn eine Begleitperson ausfällt oder weitere Begleiter eingetragen werden sollen, sind die Anträge (Formulare siehe Downloads) beim Straßenverkehrsamt abzugeben. Für die Überprüfung und die neue Prüfbescheinigung sind Gebühren zu zahlen ( 13,30 Euro Überprüfungsgebühr pro Person und 8,00 Euro für die Prüfbescheinigung).
Bis zum 18. Geburtstag darf der Fahranfänger nur mit einer der in der Prüfbescheinigung eingetragenen, erfahrenen Begleitperson fahren. Die Begleitperson muss ihren eigenen Führerschein mitführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzeigen. Die Prüfbescheinigung zum begleiteten Fahren gilt nur in Deutschland, einzige Ausnahme ist Österreich. Hier wird nach Klarstellung des österreichischen Verkehrsministeriums die Prüfbescheinigung zu den gleichen Bedingungen wie in Deutschland anerkannt (Angabe zur Ausnahme ohne Gewähr, zur aktuellen Rechtslage bitte z.B. bei einem deutschen Automobilclub nachfragen).
Die begleitende Person darf den Inhaber der Prüfbescheinigung nicht begleiten, wenn sie
1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht.