Fotokopien von Urkunden können für Duisburger Einwohner beglaubigt werden, wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Fotokopie einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll.
Bei ausländischen Urkunden kann nur die durch einen in Deutschland staatlich anerkannten Übersetzer angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden.
Mehrseitige Fotokopien oder Abschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang erkennbar ist.
Kopien von Personenstandsurkunden (wie z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) werden nur durch das Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat, beglaubigt.
Kopien anderen Dokumente können durch Notarinnen bzw. Notare beglaubigt werden.
Auch Unterschriften können beglaubigt werden, sofern das unterschriebene Schriftstück einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Dies gilt jedoch nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, bestimmt, so kann die Beglaubigung nur von Notarinnen bzw. Notaren vorgenommen werden.