Ob eine Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt wird und für welchen Zeitraum sie gültig bleibt, ist davon abhängig, in welchem Staat die ausländische Fahrerlaubnis erteilt wurde. Außerdem gibt es weitere Kriterien, die eine Anerkennung ausschließen.
Allgemein gilt:
Selbstverständlich muss der Führerschein in dem auswärtigen Drittstaat rechtmäßig erworben sein. Unter anderem muss sich der/die Betreffende dazu zum Zeitpunkt des Fahrerlaubniserwerbes mehr als sechs Monate (also mindestens 185 Tage) in dem betreffenden Staat aufgehalten haben.
Seit dem 01.07.2011 darf man überdies nur noch dann mit einer ausländischen Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führen, wenn das hier vorgeschriebene Mindestalter erreicht ist. Das heißt, Sie müssen mindestens 18 Jahre bzw. im Rahmen des zu beantragenden, sog. „Begleiteten Fahrens BF17“ 17 Jahre alt sein, um - zum Beispiel mit einem US-Führerschein – Kraftfahrzeuge der Klasse B führen zu dürfen.
Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis, die nicht aus einem Staat der EU oder EWR stammt, dürfen Sie vorbehaltlich der nachstehenden Einschränkungen nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet noch für 6 Monate Fahrzeuge im Rahmen der Ihnen erteilten Führerscheinklassen führen (s.o.).
Auflagen aus Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis sind auch in Deutschland zu beachten, wie z.B. die ausschließliche Berechtigung für Fahrzeuge mit Automatikgetriebe oder für das Tragen von Sehhilfen.
Wenn Ihr Führerschein nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, müssen Sie immer zusätzlich entweder einen gültigen internationalen Führerschein oder eine klassifizierte Übersetzung des Führerscheins mitführen.
Zur Übersetzung von Führerscheinen ist neben anderen Stellen (beispielsweise Konsulate im Ausstellungsstaat, Öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzerinnen und Übersetzer) auch der Automobilclub ADAC berechtigt.
Darüber hinaus besteht keine Fahrberechtigung, wenn eine der nachfolgenden Einschränkungen vorliegt:
- Sie besitzen nur einen Lernführerschein oder einen anderen vorläufig ausgestellten Führerschein.
- Sie hatten zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, es sei denn, dass Sie als Studierende oder Studierender oder Schülerin beziehungsweise Schüler Ihren Aufenthalt für mindestens 6 Monate zum Besuch einer Hochschule oder Schule in einem anderen EU/EWR Staat hatten.
- Ihnen wurde die Fahrerlaubnis in Deutschland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen oder abgelehnt (versagt) oder Sie haben zur Vermeidung einer Entziehung auf die Fahrerlaubnis freiwillig verzichtet.
- Ihnen darf aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden (Führerscheinsperre).
- Sie unterliegen im Inland oder in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, einem Fahrverbot oder der Führerschein ist nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden.
Wenn Sie Zweifel haben, ob Ihr Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist, sollten Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Weitergehende Informationen zur Anerkennung der Fahrerlaubnis:
Die Regelungen, welche Führerscheinklassen aus den jeweiligen Staaten ohne eine Führerscheinprüfung umgeschrieben werden können, bzw. bei welchen Staaten und Führerscheinklassen eine zusätzlich theoretische und gegebenenfalls praktische Prüfung erforderlich ist, können sie dem verlinkten Dokument entnehmen (siehe „Links ins WWW“). Besitzen Sie eine Fahrerlaubnis eines Drittstaates, welcher nicht in der verlinkten Liste (Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV)) aufgeführt ist, müssen Sie eine theoretische und praktische Führerscheinprüfung ablegen.
Sofern eine praktische Prüfung erforderlich ist, müssen Sie in Ihrem Antrag eine Fahrschule angeben, die Sie auf die Führerscheinprüfung vorbereitet. Sie müssen zwar keine Pflichtstunden (Mindestzahl von praktischen Fahrstunden) absolvieren, allerdings wird sich Ihr Fahrlehrer von Ihren Fertigkeiten überzeugen müssen und ggf. einzelne Punkte nachschulen. Hierzu berät Sie gern Ihre Fahrschule. Auch zur Ablegung der theoretischen Prüfung empfiehlt sich die Anmeldung in einer Fahrschule. Bei der Vorbereitung zur theoretischen Prüfung sind ebenfalls keine Pflichtstunden zur Teilnahme am theoretischen Unterricht vorgeschrieben.
Probezeit
Wenn Sie noch keine zwei Jahre im Besitz Ihrer Fahrerlaubnis sind, wird Ihnen die deutsche Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Die Zeitdauer seit der Erteilung ausländischen Fahrerlaubnis wird angerechnet.